Im Unterschied zu anderen Bundesgesetzen sieht das Tierschutzgesetz nicht ausdrücklich eine Verwarnung, Mahnung oder Androhung einer künftigen Massnahme als Verwaltungssanktion vor. Nach Lehre und Rechtsprechung können aber dort, wo bestimmte Sanktionen oder Handlungsanweisungen vorgesehen sind, solche Anordnungen auch zunächst als milderes Mittel bloss angedroht werden. Das kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.2).