Dies soll auch verhindern, dass der Beschwerdeführer künftig von einem Besuch der Hundeschule absieht, was sich negativ auf das Wohl der Tiere auswirken würde. Die angeordnete Massnahme erscheint daher verhältnismässig und die Beschwerde ist, soweit der Beschwerdeführer überhaupt verlangt, die Verpflichtung zum Besuch der Hundeschule aufzuheben, abzuweisen. 2.5.6 Verwarnung Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, dass der VeD in der Verfügung vom 16. Februar 2024 massive, unverhältnismässige Drohungen ausgesprochen habe.