Der Beschwerdeführer hat zwar bereits vor Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Verfügung vom 17. Juli 2023 begonnen, die Hundeschule zu besuchen und ist seither den eingereichten Belegen zufolge immer wieder mit den Hündinnen in der Hundeschule gewesen. Da es der Beschwerdeführer aber vor dieser Zeit versäumt hat, mit den Hunden die Hundeschule zu besuchen oder sie anderweitig adäquat zu trainieren, erscheint es verhältnismässig, den Besuch der Hundeschule verfügungsweise vorzuschreiben. Dies soll auch verhindern, dass der Beschwerdeführer künftig von einem Besuch der Hundeschule absieht, was sich negativ auf das Wohl der Tiere auswirken würde.