10 von 13 vorgesehen. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit dieser Anordnung kann auf die obigen Ausführungen in Erw. 2.5.2 und 2.5.3 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat zwar bereits vor Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Verfügung vom 17. Juli 2023 begonnen, die Hundeschule zu besuchen und ist seither den eingereichten Belegen zufolge immer wieder mit den Hündinnen in der Hundeschule gewesen.