Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2024. Aus seiner Beschwerde ergeht jedoch, dass er die Massnahme betreffend den Besuch der Hundeschule begrüsse (Beilage B zur Beschwerde, Ziff. 17). Die Möglichkeit, Hundehaltende zum Besuch eines Hundeerziehungskurses zu verpflichten, ist in Art. 191 Abs. 2 TSchV