Dispositivziffer V. erscheint daher im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung als nicht geeignet und erforderlich, das Tierwohl sicherzustellen. Dem wird bereits mit den Dispositivziffern II. und III. Genüge getan. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und Dispositivziffer V. aufzuheben. 2.5.5 Massnahme Hundeschule (Dispositivziffer VI.)