Bereits mit diesen Anordnungen wird sichergestellt, dass die beiden Hündinnen täglich ausgeführt werden, unabhängig vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Demzufolge erscheint es nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer seine Gehfähigkeit in Abständen von zwei Monaten überprüfen lässt. Die Auflage in Dispositivziffer V. wäre im Sinne eines Kontrollinstruments nur angezeigt, wenn der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, den Spaziergang höchstpersönlich durchzuführen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Dispositivziffer V. erscheint daher im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung als nicht geeignet und erforderlich, das Tierwohl sicherzustellen.