Mit den Anordnungen in den Dispositivziffern II. und III. wird die Entscheidung, wer mit den Hündinnen spazieren gehen soll bzw. ob der Beschwerdeführer selbst in der Lage ist, den Spaziergang durchzuführen, dem Beschwerdeführer überlassen. Auch wenn der Beschwerdeführer gehunfähig werden würde und dies in einem Arztbericht, welchen er einreichen müsste, festgehalten würde, müssten die Dispositivziffern II. und III. der Verfügung vom 16. Februar 2024 nicht abgeändert werden. Bereits mit diesen Anordnungen wird sichergestellt, dass die beiden Hündinnen täglich ausgeführt werden, unabhängig vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.