Vielmehr hat er sicherzustellen, dass eine geeignete Person – sei er dies selbst, seine Partnerin oder eine Drittperson – mit den Hündinnen spazieren geht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer zur Wahrnehmung dieser Aufgabe – die Sicherstellung der täglichen Spaziergänge – alle zwei Monate einen Arztbericht betreffend seine Gehfähigkeit einreichen sollte. Mit den Anordnungen in den Dispositivziffern II. und III. wird die Entscheidung, wer mit den Hündinnen spazieren gehen soll bzw. ob der Beschwerdeführer selbst in der Lage ist, den Spaziergang durchzuführen, dem Beschwerdeführer überlassen.