Aufgrund der Anordnungen in den Dispositivziffern II. und III. der Verfügung vom 16. Februar 2024 erscheint die Auflage in Dispositivziffer IV. überflüssig. Die Verfügung des VeD soll den Schutz der Tiere und deren Wohlergehen sicherstellen. Mit Dispositivziffer II. wird der tägliche Auslauf der beiden Hündinnen des Beschwerdeführers angeordnet. Dabei wird der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, den Spaziergang persönlich durchzuführen. Vielmehr hat er sicherzustellen, dass eine geeignete Person – sei er dies selbst, seine Partnerin oder eine Drittperson – mit den Hündinnen spazieren geht.