Im Gegensatz zur ersten Verfügung wurde in der zweiten Verfügung offen gelassen, ob der Beschwerdeführer selbst oder eine Drittperson den täglichen Spaziergang mit den Hunden durchführt. Der Beschwerdeführer wird lediglich verpflichtet, sicherzustellen, dass die Hündinnen durch eine geeignete Person spazieren geführt werden.