Fraglich ist, ob die Verpflichtung, dass der Beschwerdeführer alle zwei Monate einen Bericht betreffend seine Gehfähigkeit und die körperliche Fitness im Zusammenhang mit dem Führen von Hunden einzureichen hat, gerechtfertigt erscheint. Diese Massnahme steht im Zusammenhang mit Dispositivziffer II. und deren Änderung im Vergleich zur ersten Verfügung vom 17. Juli 2023. Im Gegensatz zur ersten Verfügung wurde in der zweiten Verfügung offen gelassen, ob der Beschwerdeführer selbst oder eine Drittperson den täglichen Spaziergang mit den Hunden durchführt.