Es muss daher angenommen werden, dass sich die Hündinnen zumindest bis zur Kontrolle im tt.mm.jjjj nach wie vor auf dem Balkon versäuberten, was nicht tiergerecht ist. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach auf seine Pflichten als Hundehalter hingewiesen, wobei ihm auch aufgezeigt wurde, dass die Hunde Gelegenheit erhalten müssen, sich unangeleint bewegen und sich im Freien versäubern zu können. Da der Beschwerdeführer dieser Pflicht trotz zweimaligem Hinweis nicht nachgekommen ist, ist die in Dispositivziffer IV. angeordnete Massnahme verhältnismässig. 2.5.4 Massnahme Arztzeugnis (Dispositivziffer V.)