Auch die in Dispositivziffer III. angeordnete Massnahme, dass die Hündinnen mindestens dreimal täglich Möglichkeit zur Bewegung und zum Versäubern im Garten erhalten müssten, entspricht den 9 von 13 oben ausgeführten gesetzlichen Grundlagen und ist damit geeignet, den Schutz der Tiere und deren Wohlergehen sicherzustellen.