Diese positiven Umstände wurden insoweit berücksichtigt, als der Beschwerdeführer bei Eignung die Spaziergänge selbst durchführen kann. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände erscheint die Anordnung, wie sie in den Dispositivziffern II. und III. getroffen wurde, verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits heute den täglichen Auslauf mit den Hunden praktiziert und er daher nach aktuellem Stand keine Sanktionen im Sinne von Dispositiv-Ziffer IX. zu befürchten hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Aufhebung der Dispositivziffern II. und III. verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. 2.5.3 Massnahme Bewegung und Versäubern (Dispositivziffer IV.)