Aus diesen Gründen erscheint es erforderlich, die Spazierpflicht verfügungsweise anzuordnen. Es ist anzumerken, dass im letzten Jahr einige Umstände eingetreten sind, welche sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirken. Hinsichtlich seiner körperlichen Gesundheit hat er grosse Fortschritte gemacht, sodass er gemäss ärztlicher Bescheinigung wieder selber in der Lage ist, mit den Hunden spazieren zu gehen. Zudem ist seine Partnerin aus ihrem Auslandaufenthalt zurückgekehrt und er besucht mit den beiden Hündinnen regelmässig die Hundeschule. Diese positiven Umstände wurden insoweit berücksichtigt, als der Beschwerdeführer bei Eignung die Spaziergänge selbst durchführen kann.