Seine Partnerin, welche ihn in der Hundehaltung hätte unterstützen sollen, war längere Zeit abwesend. Trotz des Umstands, dass dem Beschwerdeführer durch den VeD zweimal aufgezeigt wurde, wie er seine Hunde tiergerecht zu halten habe, konnten bei der Kontrolle im tt.mm.jjjj wiederum Mängel in der Haltung festgestellt werden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne behördliche Anordnung seinen Pflichten als Hundehalter nicht genügend nachkommt. Aus diesen Gründen erscheint es erforderlich, die Spazierpflicht verfügungsweise anzuordnen.