Aufgrund der Interventionen des VeD im Jahr 2021 und Anfang 2023 wusste der Beschwerdeführer um seine Pflichten als Hundehalter bestens Bescheid. Insbesondere wurde ihm bereits beim ersten Einschreiten des VeD im Jahr 2021 erläutert, dass der tägliche Spaziergang mit den Hunden für die artgerechte Haltung notwendig ist. Dennoch hat er sich in einer Situation, in welcher er aufgrund von körperlichen Einschränkungen selber nicht fähig war, Spaziergänge durchzuführen, zwei junge Hündinnen gekauft. Seine Partnerin, welche ihn in der Hundehaltung hätte unterstützen sollen, war längere Zeit abwesend.