Im tt.mm.jjjj meldete eine Person aus der Nachbarschaft des Beschwerdeführers dem VeD, dass sie die Hunde nie draussen gesehen habe und die Hunde intensiv bellen würden. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, auf seine Pflichten als Hundehalter, insbesondere auf den täglich notwendigen Auslauf der Hunde, hingewiesen. Trotz all dieser Umstände gaben die Nachbarin des Beschwerdeführers, welche den Beschwerdeführer unterstützte, sowie der Beschwerdeführer selbst bei der Kontrolle im tt.mm.jjjj an, dass die Hündinnen "A._____" und "D._____" nie ausserhalb des Grundstücks spazieren geführt würden.