In der Aufzucht und der Erziehung der Hunde müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleistet werden (Art. 73 Abs. 1 TSchV). Nach Art. 191 Abs. 2 TSchV kann die kantonale Behörde Hundehalter und Hundehalterinnen dazu verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen, wenn sie Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt hat. Die Kosten für die zusätzliche Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten des Tierhalters oder der Tierhalterin (Art. 191 Abs. 3 TSchV). 2.5.2 Massnahme Spaziergänge (Dispositivziffern II. und III.)