Die Pflege ist dann angemessen, wenn sie gemäss Art. 3 Abs. 3 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (SR 455.1) dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entspricht. Für Haushunde sehen die Art. 69 ff. TSchV spezielle Bestimmungen vor. So müssen Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Wenn sie nicht ausgeführt werden können, müssen sie täglich Auslauf haben (Art. 71 Abs. 1 und 2 TSchV). In der Aufzucht und der Erziehung der Hunde müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleistet werden (Art.