wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Ungeeignete Haltebedingungen ergeben sich derweil aus Verstössen gegen diverse Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung. Nach Art. 4 Abs. 1 TSchG muss im Umgang mit Tieren deren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen werden (lit. a); und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen gesorgt werden (lit. b). Die Pflege ist dann angemessen, wenn sie gemäss Art. 3 Abs. 3 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (SR 455.1) dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entspricht.