7 von 13 Auch wenn davon ausgegangen würde, dass die neu verfügten Massnahmen eine Verschärfung gegenüber der ursprünglichen Verfügung darstellen, würde dies nichts an der vorliegenden Ausgangslage ändern. Diesfalls wäre die neue Verfügung vom 16. Februar 2024 im Sinne der obigen Ausführungen als Antrag an die Beschwerdeinstanz zu verstehen. Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde die Möglichkeit, zu den verschärften Massnahmen Stellung zu nehmen. Folglich könnte im vorliegenden Entscheid auch über diese Anträge entschieden werden. 2.5 Tierschutzrechtliche Massnahmen 2.5.1 Theorie