In dieser Massnahme ist keine Verschärfung zu erblicken. Die Massnahme wurde im Zusammenhang damit erlassen, dass nicht mehr eine Drittperson, sondern der Beschwerdeführer selbst mit den Hündinnen spazieren gehen kann, womit im Wesentlichen den Beanstandungen des Beschwerdeführers in seiner ersten Beschwerde vom 21. August 2023 Rechnung getragen wurde (zur Beurteilung dieser Massnahme siehe nachfolgende Erw. 2.5.4).