Es wird damit in beiden Verfügungen ein täglicher Aufenthalt im Freien von mindestens einer Stunde verlangt. Sowohl beim Spaziergang als auch beim Aufenthalt im Garten müssen die Hündinnen jederzeit unter Aufsicht und Kontrolle gehalten werden (§ 5 Abs. 1 lit. b des Hundegesetzes [HuG] vom 15. März 2011 [SAR 393.400]), weshalb der zeitliche Aufwand für den Beschwerdeführer ungefähr derselbe ist. Infolgedessen liegt keine Verschärfung der Massnahmen vor. Mit der Verfügung vom 16. Februar 2024 wird dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, alle zwei Monate einen ärztlichen Bericht zu seiner Gehfähigkeit einzureichen. In dieser Massnahme ist keine Verschärfung zu erblicken.