2.5.5 zu erläutern. Bezüglich der Verpflichtung zum Spaziergang könnte eine Verschärfung nur insoweit angenommen werden, als in der ersten Verfügung lediglich dreimal pro Woche ein Spaziergang notwendig war, in der neuen Verfügung hingegen ein täglicher Spaziergang verlangt wird. Jedoch mussten die Hündinnen auch gemäss der ersten Verfügung an Tagen, an welchen kein Spaziergang durchgeführt wurde, mindestens eine Stunde Auslauf im Garten haben. Es wird damit in beiden Verfügungen ein täglicher Aufenthalt im Freien von mindestens einer Stunde verlangt.