In seiner Beschwerde vom 18. März 2024 begrüsst der Beschwerdeführer jedoch diese Veränderung. Auch aus dem Gespräch vom 17. Januar 2024 kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits heute freiwillig mit den beiden Hündinnen die Hundeschule besucht und vorhat, dies auch künftig zu tun. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht gegen das Ausmass der Verpflichtung richtet, sondern lediglich gegen die verfügungsweise Anordnung, womit die Nichtbefolgung unter Strafdrohung gestellt wird. Inwiefern es gerechtfertigt ist, diese Massnahme gegenüber dem Beschwerdeführer zu verfügen, ist in nachfolgender Erw. 2.5.5 zu erläutern.