Hinsichtlich der Verpflichtung, die Hundeschule zu besuchen, wurden die Massnahmen in der zweiten Verfügung des VeD gegenüber der ersten Verfügung verschärft. In der ersten Verfügung war zwar die Anzahl der zu besuchenden Stunden höher, jedoch handelte es sich um eine einmalige Verpflichtung. In der Verfügung vom 16. Februar 2024 wird dem Beschwerdeführer der jährliche Besuch der Hundeschule vorgeschrieben. In seiner Beschwerde vom 18. März 2024 begrüsst der Beschwerdeführer jedoch diese Veränderung.