In beiden Verfügungen verlangt der VeD, dass den beiden Hündinnen mindestens dreimal täglich die Möglichkeit zur Bewegung und zum Versäubern im Garten gewährt wird. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die beiden Verfügungen in Bezug auf die Anzahl der Spaziergänge, das Einreichen der ärztlichen Berichte und das Ausmass der Verpflichtung zum Besuch der Hundeschule unterscheiden.