In diesem Zusammenhang verlangt der VeD vom Beschwerdeführer, dass er alle zwei Monate einen ärztlichen Bericht betreffend seine Gehfähigkeit und körperliche Fitness in Bezug auf das Führen von Hunden einreicht. Wie in der ersten Verfügung wird der Beschwerdeführer zum Besuch der Hundeschule verpflichtet. Die Verfügung vom 16. Februar 2024 weicht jedoch hinsichtlich der Anzahl der zu besuchenden Stunden und der Dauer der Verpflichtung von der ersten Verfügung ab (mindestens 10 Lektionnen pro Jahr). In beiden Verfügungen verlangt der VeD, dass den beiden Hündinnen mindestens dreimal täglich die Möglichkeit zur Bewegung und zum Versäubern im Garten gewährt wird.