Erlässt die Vorinstanz eine neue Verfügung, in welcher die ursprüngliche Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert wird, so tritt die neue nicht an die Stelle der ursprünglichen Verfügung. Vielmehr wird von der Praxis darin lediglich ein Antrag an die Beschwerdeinstanz gesehen, bei welcher aufgrund des Devolutiveffekts das Rechtsmittel hängig ist (AUGUST MÄCHLER, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 58 N 23). 6 von 13 2.4.3 Subsumtion