Die Wiedererwägung räumt der Vorinstanz die Möglichkeit ein, ihre angefochtene Verfügung noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers abzuändern (ANDREA PFLEIDERER, in: Bernhard Waldmann/Patrick Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 58 N 39). Erlässt die Vorinstanz eine neue Verfügung, in welcher die ursprüngliche Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert wird, so tritt die neue nicht an die Stelle der ursprünglichen Verfügung.