Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass die Beschwerdeinstanz der betroffenen Partei eine beabsichtigte Schlechterstellung ankündigt und ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung einräumt. Zudem gebietet das Fairnessgebot, dass der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs hingewiesen wird, um so einer Schlechterstellung zu entgehen (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., S. 360).