Dieses grundsätzliche Verbot der Verschlechterung bzw. Verbesserung kann im Widerspruch zum öffentlichen Interesse an einer richtigen Rechtsanwendung stehen, wenn sich zeigt, dass die Vorinstanz fälschlicherweise zu viel zugesprochen hat oder eine Partei mehr zugute hätte, als sie beantragt hat. Entsprechend gilt das Verbot der Verschlechterung und Verbesserung – zumindest vor den unteren Beschwerdeinstanzen – oft nicht absolut. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass die Beschwerdeinstanz der betroffenen Partei eine beabsichtigte Schlechterstellung ankündigt und ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung einräumt.