Grundsätzlich gilt im öffentlichen Prozessrecht die Dispositionsmaxime, wonach die Parteien über den Streitgegenstand verfügen. Demzufolge gilt der Grundsatz, dass die Rechtsmittelinstanz dem Beschwerdeführer bei einer Abweisung der Beschwerde nicht weniger zusprechen darf, als ihm die Vorinstanz zugebilligt hat, bei einer Gutheissung aber auch nicht mehr, als er beantragt hat. Dieses grundsätzliche Verbot der Verschlechterung bzw. Verbesserung kann im Widerspruch zum öffentlichen Interesse an einer richtigen Rechtsanwendung stehen, wenn sich zeigt, dass die Vorinstanz fälschlicherweise zu viel zugesprochen hat oder eine Partei mehr zugute hätte, als sie beantragt hat.