Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass er das Leinenlaufen und frei kontrollierte Gehen im grossen Garten mit den Hündinnen trainiert habe. Nichts anderes hält auch der VeD in seiner Verfügung vom 16. Februar 2024 fest. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die ärztlichen Berichte betreffend Gehfähigkeit und körperliche Fitness seien ignoriert worden, ist auf die Erwägungen der Verfügung vom 16. Februar 2024 zu verweisen. Dort wird explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlichen Zeugnissen wieder gehfähig ist. 2.4 Verschärfung der Massnahmen 2.4.1 Vorbringen des Beschwerdeführers