Gemäss dem Beschwerdeführer sei er falsch zitiert worden. Dem Tierzüchter zufolge sei das Treppenlaufen mit den Hunden erst im Alter von 12 Monaten erlaubt. Gemäss dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom tt.mm.jjjj gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme an, dass ein Labrador nicht Treppen laufen solle (Fragen 44 und 45), was der VeD in seiner Verfügung entsprechend paraphrasiert hat. Dem VeD kann keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, wenn er sich auf dieses Beweismittel abgestützt hat. Zudem ist die angeblich ausgelassene Aussage, dass das Treppenlaufen erst ab 12 Monaten erlaubt sei, für die Verfügung nicht von Relevanz gewesen.