Der VeD hat gemäss den Erwägungen der Verfügung vom 16. Februar 2024 berücksichtigt, dass die Partnerin des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit aus ihrem Auslandaufenthalt zurückgekehrt ist und ihn nun in der Hundehaltung unterstützen kann. Soweit der VeD den beanstandeten Satz bei seiner Entscheidfindung überhaupt berücksichtigt hat, ist davon auszugehen, dass er in dem Sinne verstanden worden ist, wie es der Beschwerdeführer gemeint hat. Die Sachverhaltserstellung ist damit nicht zu beanstanden. 2.3.2.7 Rapport vom tt.mm.jjjj