Ob die Telefonnotiz tatsächlich den Aussagen der Hundetrainerin entspricht und die Hundetrainerin die Aussagen des Beschwerdeführers richtig wiedergegeben hat, lässt sich nicht mehr überprüfen. Fest steht jedoch, dass die Partnerin des Beschwerdeführers im Jahr 2023 während längerer Zeit abwesend war. Der VeD hat gemäss den Erwägungen der Verfügung vom 16. Februar 2024 berücksichtigt, dass die Partnerin des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit aus ihrem Auslandaufenthalt zurückgekehrt ist und ihn nun in der Hundehaltung unterstützen kann.