Dass der Garten des Beschwerdeführers nicht ausbruchsicher war, war vor allem in der strafrechtlichen Beurteilung relevant. In tierschutzrechtlicher Hinsicht war die Einzäunung des Grundstücks, wenn überhaupt, lediglich ein Randthema und kein Grund für die Anordnung der Massnahmen, weshalb der VeD diesen Aspekt zu Recht weglassen durfte. Der Sachverhalt wurde damit nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt. 2.3.2.6 Telefonat mit der Hundetrainerin F._____