Der Beschwerdeführer moniert, dass der Verfügung vom 30. Juli 2021 mehrere Falschaussagen zugrunde liegen würden. So sei es falsch, dass die Hunde angebunden gewesen seien, keinen Auslauf und keine Bewegung gehabt hätten. Zudem sei der Hund "E._____" nicht freiwillig, sondern aufgrund massiver Bedrohung und Einschüchterung abgegeben worden.