_" gekümmert. Nach wie vor scheint es gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers so, dass er den Grossteil der Betreuung der Hündinnen übernimmt. So ist es auch der Beschwerdeführer und nicht seine Partnerin, welcher mit beiden Hündinnen die Hundeschule besucht. Infolgedessen ist der VeD zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Halter von "D._____" und "A._____" ist. 2.3.2.2 Vorgeschichte