Wie der VeD in seiner Verfügung vom 16. Februar 2024 korrekt festgehalten hat, ist gemäss den Heimtierausweisen der Beschwerdeführer Eigentümer von "A._____" und C._____ die Eigentümerin von "D._____". Trotz dieser Eigentumsverhältnisse ist der Beschwerdeführer als Halter beider Hündinnen zu betrachten. Sowohl "A._____" als auch "D._____" sind gemäss der zentralen Hundedatenbank AMICUS auf den Beschwerdeführer registriert. Die Partnerin des Beschwerdeführers hat sich im Jahr 2023 während längerer Zeit im Ausland aufgehalten. In dieser Zeit hat sich der Beschwerdeführer um "A._____" und "D._____" gekümmert.