Halter ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auf mehrere Personen zutreffen. Relevantes Kriterium ist die andauernde tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier. Das Eigentum ist keine Voraussetzung für die Haltereigenschaft. Ein Tierhalter kann dadurch definiert werden, dass er aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlusts trägt (RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Basel 2011, S. 199 m.w.H.).