Die Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde durch G._____, Fachspezialistin Tierschutz Heim- und Wildtiere, verfasst, diejenige vom 16. Februar 2024 durch I._____, Stv. Kantonstierärztin. Die Verfügungen wurden damit ohnehin nicht von derselben Person erlassen. Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen keine konkreten Umstände vor, welche auf eine Vorbefassung der beim VeD involvierten Personen hindeuten würden. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher als unbegründet abzuweisen. 3 von 13 2.3 Sachverhaltserstellung 2.3.1 Gesetzliche Grundlagen