Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurden seine Beschwerden gegen die Verfügungen des VeD nicht an den VeD zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet, sondern vom Rechtsdienst des DGS selbst bearbeitet. Aufgrund neuer Erkenntnisse am Gespräch vom 17. Januar 2024 wurde die ursprüngliche Verfügung durch den VeD gemäss § 39 VRPG in Wiedererwägung gezogen. Die Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde aufgehoben und durch die neue Verfügung vom 16. Februar 2024 ersetzt. Der VeD hat damit nicht anstelle der Beschwerdeinstanz entschieden, sondern als Vorinstanz lediglich das Anfechtungsobjekt durch ein neues ersetzt.