Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde, dass die bisher vom kantonstierärztlichen Dienst involvierten Personen vom Fall abzuziehen seien, damit die Objektivität wieder Platz greife. In der Begründung führt er aus, dass die Beschwerde an diejenige vom 21. August 2023 anschliesse. Diese sei an den Rechtsdienst des Departements gerichtet gewesen. Aus nicht ersichtlichem Grund sei sie jedoch wieder vom kantonstierärztlichen Dienst behandelt worden, was heisse, dass die Beschwerde von den bisher schon involvierten Personen behandelt worden sei. Dies erscheine aussergewöhnlich.