In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen der Beschwerde. Er moniert, dass es in der Verfügung und der Beschwerdeantwort mehrere Passagen gebe, welche nur auf Hörensagen basieren würden. Der VeD wolle ihm Uneinsichtigkeit vorwerfen. Er weigere sich jedoch keinesfalls, mit den Hunden ausserhalb des Gartens spazieren zu gehen. Im Zusammenhang mit der Auflage, ärztliche Zeugnisse einzureichen, sei es wohl kaum vertretbar, dass sie den VeD bei Ferienabwesenheit um Erlaubnis ersuchen müssten. 2.2 Antrag Ausstand