Es sei nur konsequent und im Sinne des Beschwerdeführers, dass der VeD zur Gewährleistung des Vorhabens, dass der Beschwerdeführer die Hunde spazieren führt, auf entsprechende ärztliche Betätigungen zu bestehen und im Gegenzug auf die Drittperson zu verzichten. Das regelmässige Vorlegen von Arztberichten stelle zwar keine direkte Gewährleistung des täglichen Auslaufs der Hunde dar, biete jedoch dem VeD ein nützliches Kontrollinstrument zur Überprüfung der Massnahme. Die Massnahmen gemäss Ziffern II., III., IV. und VII. würden nicht über das hinausgehen, was der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen sowieso umsetzen möchte.