Er verharmlose die stattgefundenen Tierschutzverstösse und zeige sich uneinsichtig. Der VeD ist der Ansicht, dass Massnahmen zur langfristigen Gewährleistung des artgerechten Auslaufs und der Sozialisierung der Hunde notwendig seien. Es sei nur konsequent und im Sinne des Beschwerdeführers, dass der VeD zur Gewährleistung des Vorhabens, dass der Beschwerdeführer die Hunde spazieren führt, auf entsprechende ärztliche Betätigungen zu bestehen und im Gegenzug auf die Drittperson zu verzichten.